Sozialbestattung in München: Antrag beim Sozialbürgerhaus
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, die Kosten aber nicht tragen kann, bekommt die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII vom Sozialhilfeträger übernommen. In München ist das die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Soziale Sicherung; zuständig ist das Sozialbürgerhaus für Ihre Adresse.
Redaktion: [Redaktion: Name Autorin], Redaktion Bestattungskosten München; fachlich geprüft von [Redaktion: Name], Bestattermeister/in; Gebühren laut Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt München, gültig ab 01.07.2024.
Rechtliche Grundlagen in Bayern
Wer zahlt: Die Kosten der Beerdigung tragen nach § 1968 BGB die Erben, in der Regel aus dem Nachlass.
Wer für die Bestattung sorgen muss: Nach Art. 15 BestG in Verbindung mit § 15 Satz 1 BestV, der auf § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV verweist, sind das unbeschadet ihrer Geschäftsfähigkeit der Reihe nach: Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder, Eltern (bei Annahme Volljähriger der Annehmende vor den Eltern), Großeltern, Enkelkinder, Geschwister und Kinder der Geschwister.
Wenn niemand handelt: Ist eine Anordnung nicht möglich oder erfolglos, muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, selbst für die Bestattung sorgen und kann vom Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen (Art. 14 Abs. 2 BestG). In München zuständig: Städtische Friedhöfe München, Bestattungen von Amts wegen, Damenstiftstraße 8, 80331 München, Telefon 089 23199275, E-Mail sfm-gv-a.gsr@muenchen.de, Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr, Freitag 9 bis 12 Uhr. Laut Stadt entbindet eine Ausschlagung der Erbschaft nicht von der Bestattungspflicht bzw. Kostenerstattungspflicht.
Fristen: Bestattet werden darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes (§ 18 Abs. 1 BestV). Spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes muss die verstorbene Person bestattet, eingeäschert oder auf den Weg gebracht sein; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen nicht mit (§ 19 Abs. 1 BestV). Eine Urne muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein (§ 19 Abs. 4 BestV). Vor einer Feuerbestattung ist eine zweite Leichenschau vorgeschrieben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BestV); deren Kosten gehören nicht zu den städtischen Gebühren und laufen über den Bestatter.
Friedhofszwang und Ruhezeit: Verstorbene werden auf Friedhöfen beigesetzt (Art. 1 Abs. 1 BestG); Ausnahmen gibt es nur mit Genehmigung (Art. 12 BestG). Eine Seebestattung ist zulässig, eine Urne mit nach Hause zu nehmen dagegen nicht. Die Ruhezeit legt der Friedhofsträger fest (Art. 10 BestG); in München sind es 10 Jahre (§ 14 Friedhofssatzung).
Sozialbestattung: Können die Verpflichteten die Kosten nicht tragen, übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII gilt: "Hat die verstorbene Person Sozialleistungen bezogen, ist die bisher leistende Stelle zuständig, sonst der Sozialhilfeträger am Sterbeort." In München ist das die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Soziale Sicherung; zuständig ist das Sozialbürgerhaus für Ihre Adresse.
Quellen: Bestattungsgesetz (BestG) des Freistaats Bayern vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417, BayRS 2127-1-G), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 47 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98); Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, ber. S. 190, BayRS 2127-1-1-G), zuletzt geändert durch § 50 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75). Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.
Zuständige Stelle in München
Den Antrag richten Sie an das Sozialbürgerhaus, das für Ihre Adresse zuständig ist. Welches das ist, ermitteln Sie über die Adress-Suche auf der Dienstleistungsseite der Stadt zur Übernahme von Bestattungskosten. Fragen können Sie auch über das Kontaktformular des Sozialreferats stellen.
Für gehörlose Menschen gibt es den Sozialdienst für Gehörlose, für wohnungslose Menschen die Zentrale Wohnungslosenhilfe als besondere Anlaufstellen.
Im Zweifel klären Sie vor dem Auftrag an den Bestatter mit der Ordnungsbehörde und dem zuständigen Sozialbürgerhaus, was übernommen wird.
Wann die Stadt die Kosten übernimmt
Übernommen werden die erforderlichen Kosten, soweit es den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie selbst zu tragen (§ 74 SGB XII). Laut Stadt gelten im Stadtgebiet München als erforderlich: bei Erdbestattungen Gesamtkosten bis zu 3.600 € (inklusive Grabdenkmal), bei Feuerbestattungen bis zu 3.000 €. Jeder Fall wird einzeln geprüft.
- Stellen Sie den Antrag zeitnah, sobald Sie wissen, dass Sie die Kosten tragen müssen.
- Die Stadt übernimmt nur, wenn Ansprüche etwa gegen Erben ausgeschöpft sind.
- Personen ohne gesetzliche Verpflichtung, zum Beispiel Nachbarn, Freunde oder Lebensgefährten, bekommen keine Kosten erstattet.
- Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern. Gebühren fallen dafür nicht an.
Zur Orientierung bei den städtischen Gebühren: Eine Urnenbestattung in der Gitternische ohne Trauerfeier kostet in München einschließlich Einäscherung 1.644,00 €, im Urnengrab 2. Reihe ohne Feier 1.664,00 €. Eine Erdbestattung in der Erdgrabstätte 2. Reihe mit Trauerhalle kostet 2.826,00 €. Dazu kommen jeweils die Leistungen des Bestatters.
Muss die Stadt selbst für eine Bestattung sorgen, weil niemand handelt, nennt sie Gebühren von etwa 3.500 € für eine Erdbestattung und etwa 2.500 € für eine Feuerbestattung. Diese Kosten kann sie von den Pflichtigen zurückverlangen (Art. 14 Abs. 2 BestG).
Was Sie bereithalten sollten
- Nachweise über Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person
- Gegebenenfalls Nachweise über den Nachlass und einen Erbschein
- Kostenvoranschlag des Bestatters und, sobald vorhanden, die Rechnungen
Die Sterbeurkunde stellt das Standesamt aus. Um die Anzeige des Sterbefalls kümmert sich in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen (laut Stadt München).
Unser Rat: Kontakt vor dem Auftrag
Melden Sie sich beim zuständigen Sozialbürgerhaus, bevor Sie einen Bestatter beauftragen. Dann können Sie klären, welche Leistungen übernommen werden, und vermeiden Kosten, die über das Erforderliche hinausgehen. Sagen Sie dem Bestatter gleich zu Beginn, dass ein Antrag auf Kostenübernahme läuft.
Lässt sich der Auftrag nicht aufschieben, weil die Frist von acht Tagen läuft (§ 19 Abs. 1 BestV), stellen Sie den Antrag so bald wie möglich danach und bewahren alle Rechnungen und Belege auf. Einen Kostenvoranschlag, den Sie dem Sozialbürgerhaus vorlegen können, erhalten Sie über unsere Anfrage. Wie sich die Gebühren zusammensetzen, lesen Sie auf der Startseite.